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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1998 · idF BGBl. III Nr. 120/1998 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.