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Fassungsvergleich zu Handelsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsübereinkommen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 15.01.1923 · idF BGBl. Nr. 32/1923 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die sich zu Messen und Märkten auf das Gebiet des andern Teiles zu dem Zwecke begeben, um daselbst ihren Handel auszuüben, werden gegenseitig wie die eigenen Angehörigen behandelt, sofern sie sich durch eine von den Behörden des Staates, dem sie angehören, ausgestellte Legitimation nach dem beiliegenden Muster (Beilage A) (Anm.: Beilage A nicht darstellbar) ausweisen können.