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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 07.04.1925 · idF BGBl. Nr. 122/1925 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Artikel 3, Absatz 1 und 2, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden, als in dieser Anlage vereinbart sind. Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.
Durch diese Vereinbarungen wird die Bestimmung des Artikels 2, Absatz 1a, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 nicht berührt.