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Fassungsvergleich zu Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland 1
Art. 2neu
in Kraft ab 07.09.1925 · idF BGBl. Nr. 376/1925 Art. 2↗RIS↗
Artikel II. Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:
Nr. des österreichischen Tarifes
Bezeichnung der Waren
Zollsatz für 100 kg in Goldkronen
Anmerkung
zu 9
Getrocknete Feigen zur Erzeugung von Kaffee-Ersatz
2.–
aus 10
Korinthen
15.–
aus 75a
Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen oder Blasen
5.–
86c
Arrac, Rum und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten
200.–
aus 87a
Wein mit einem Alkoholgehalte von mehr als 13 Volumprozent (ausgenommen konzentrierte Weine) in Fässern
30.–
In dem Falle, als Österreich einem anderen Staate eine Ermäßigung dieser Zölle gewähren sollte, werden die obgenannten griechischen Erzeugnisse ihrer gleichfalls teilhaftig werden.