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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie 1
Art. 2neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Als durchgeleitet durch das Gebiet eines Vertragsstaates gilt die elektrische Energie, die mittels besonderer Leitungen durch dieses Gebiet übertragen wird, ohne innerhalb seiner Grenzen auch nur teilweise erzeugt, verwendet oder transformiert zu werden.