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Fassungsvergleich zu Ausfuhr von Häuten und Fellen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausfuhr von Häuten und Fellen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 305/1929 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom gleichen Zeitpunkt an für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse keinerlei Ausfuhrzölle oder Ausfuhrabgaben – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung finden.