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Fassungsvergleich zu Ausfuhr von Knochen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausfuhr von Knochen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 306/1929 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit keine Ausfuhrabgaben auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse erheben oder deren Ausfuhrabgaben für diese Erzeugnisse nicht den Satz von 1,50 Schweizer Franken für 100 Kilogramm überschreiten, verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab keine Ausfuhrabgabe einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Satz von 1,50 Schweizer Franken überschreitet.