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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR 1
Art. 2neu
in Kraft ab 17.02.1956 · idF BGBl. Nr. 193/1956 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Keiner der Vertragschließenden Teile wird in bezug auf die Einfuhr aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles oder in bezug auf die Ausfuhr nach dem Gebiet des letzteren irgendwelche Einschränkungen, Verbote oder Formalitäten anwenden, die nicht in dieser Beziehung gegenüber allen anderen Staaten gleichfalls angewendet werden.
Schlagworte
Handelsvertrag