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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 2neu
in Kraft ab 22.04.1972 · idF BGBl. Nr. 113/1972 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
Die Vertragsstaaten werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates fördern, auch wenn diese Personen aus dritten Staaten kommen.