Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Die Vertragsstaaten werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates fördern, auch wenn diese Personen aus dritten Staaten kommen.