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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel 1
Art. 2neu
in Kraft ab 09.07.1987 · idF BGBl. Nr. 469/1987 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Der donaunahe Handel wird auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die zwischen österreichischen natürlichen und juristischen Personen einerseits sowie den jeweiligen Außenhandelsorganisationen der Ukrainischen SSR und der Moldauischen SSR andererseits abgeschlossen werden.
In Einzelfällen können Verträge sowjetischerseits auch von anderen Außenhandelsorganisationen abgeschlossen werden.
In den in diesem Artikel genannten Verträgen werden die Bedingungen für die Warenlieferungen und Dienstleistungen vereinbart werden.