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Fassungsvergleich zu EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll Nr. 6××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll Nr. 6 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.1990 · idF BGBl. Nr. 230/1990 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die von der Republik Österreich bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.
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Harmonisiertes            Warenbezeichnung              Datum der
System                                                  Beseitigung
Position
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aus 26.20    Aschen und Rückstände, hauptsächlich
Blei enthaltend:
- Akkumulatorplatten und entleerte
ganze Akkumulatoren ................... 1. 1. 1991
aus 44.01    Holz von Abschnitzeln oder Teilchen:
Spreisselholz ........................... 1. 1. 1993
aus 44.03    Rohholz, ausgenommen tropische Hölzer
oder Holz mit Farbe, Beize, Kreosot und
anderen Schutzmitteln behandelt:
- Rohholz von Nadelbäumen, weder zwei-
noch vierseitig, grob zugerichtet
- Rohes Laubrundholz, Güteklasse B/C
- Rohholz von Buchen für die Herstellung
von Halbstoffen aus Holz .............. 1. 1. 1993
74.04    Abfälle und Schrott, aus Kupfer ......... 1. 1. 1993
76.02    Abfälle und Schrott, aus Aluminium ...... 1. 1. 1993