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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 34××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 34 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt.