Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.
(2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.