Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.
(2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
„‚EFTA-Staaten‘: die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,“
(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.