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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1993 · idF BGBl. Nr. 478/1993 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Das Abkommen findet Anwendung auf:
(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter
gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Rumänien.