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Fassungsvergleich zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Österreichische Bundesregierung leistet der Regierung der Republik Uganda im Sinne dieses Abkommens technische Hilfe.
Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.