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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 5/94××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 5/94 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 565/1994 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) wird wie folgt geändert:
Unter A. Allgemeines System wird nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) folgende Bestimmung eingefügt:
„Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß Artikel 101 dieses Abkommens
Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird.
Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezüglichen Unterlagen.“