Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 694/1996 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Förderung und Schutz der Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Gastlandes vorgenommen wird, gilt als neue Investition.