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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit 1
Art. 2neu
in Kraft ab 29.10.1954 · idF BGBl. Nr. 39/1954 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
1. Jedes Mitglied hat mit den Mitteln, die den bestehenden Verfahren zur Festsetzung der Entgeltsätze entsprechen, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit auf alle Arbeitnehmer zu fördern und, soweit es mit diesen Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen.
2. Dieser Grundsatz kann verwirklicht werden durch
a) die Gesetzgebung,
b) gesetzlich geschaffene oder anerkannte Einrichtungen zur Lohnfestsetzung,
c) Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder
d) eine Verbindung dieser verschiedenen Mittel.