Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft 1
Art. 2neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF BGBl. Nr. 234/1954 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
1. Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, über das Verfahren zu entscheiden, nach welchem der bezahlte Urlaub in der Landwirtschaft geregelt wird.
2. Die Regelung des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft kann im Wege von Gesamtarbeitsverträgen oder dadurch gesichert werden, daß sie besonderen Stellen übertragen wird.
3. Soweit das Verfahren, nach welchem der bezahlte Urlaub in der Landwirtschaft geregelt wird, es gestattet,
a) sind die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, wie auch nach Ermessen der zuständigen Behörde andere durch ihren Beruf oder ihren Wirkungskreis dazu besonders geeignete Personen zuvor eingehend zu Rate zu ziehen,
b) haben die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Regelung des bezahlten Urlaubs teilzunehmen oder müssen sie dabei zu Rate gezogen werden oder das Recht haben, angehört zu werden, und zwar in der Form und in dem Maße, wie die innerstaatliche Gesetzgebung dies vorsieht, jedenfalls aber auf der Grundlage völliger Gleichberechtigung.
Schlagworte
Arbeitgeberverband