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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1
Art. 2neu
in Kraft ab 05.03.1959 · idF BGBl. Nr. 81/1958 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, wirksame Maßnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen.
Schlagworte
Zwangsarbeit