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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene 1
Art. 2neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat anzuwenden
a) den Teil I;
b) mindestens einen der Teile II, III und IV;
c) die entsprechenden Bestimmungen der Teile V und VI und
d) den Teil VII.
2. Jedes Mitglied hat in seiner Ratifikation anzugeben, für welche der Teile II bis IV dieses Übereinkommens es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernimmt.