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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 516/1979 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Den Nachweis, daß der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft ist, hat der Arbeitslose durch eine Bescheinigung der schweizerischen Arbeitslosenkasse, bei der er zuletzt Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, zu erbringen.