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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.1982 · idF BGBl. Nr. 117/1982 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
in den Philippinen
das Office of the Assistant Administrator for Benefits Administration, Social Security System.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.