Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
das Office of the Assistant Administrator for Benefits Administration, Social Security System.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.