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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 77/1988 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfe:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
in Dänemark
für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension:
Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension,
für alle anderen Fälle:
Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit.