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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 671/1992 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 22 des Abkommens sind in Österreich
– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
– für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, in Zypern
– das Amt für Sozialversicherungsdienste.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.