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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 15/1994 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden.
(2) Artikel 4 des Abkommens und Punkt II des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.