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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Zusatzvereinbarung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Zusatzvereinbarung) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 13.07.1996 · idF BGBl. Nr. 333/1996 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.