Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld:
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark;
für die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Fonds für Krankenversicherung,
für die Pensions- und Invalidenversicherung einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Fonds für Pensions- und Invalidenversicherung,
für die Arbeitslosenversicherung:
Republikfonds für Beschäftigung.
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