Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse 1
Art. 2neu
in Kraft ab 27.11.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1961 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse liegt bei:
a) dem Staat,
b) der Universität,
c) je nach der Art des Falles dem Staat oder der Universität.
2. Jede Vertragspartei unterrichtet innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig ist.