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Fassungsvergleich zu Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 194/1962 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Die Angestellten der Institution, die nicht jugoslawische Staatsbürger sind, werden die Stellung genießen, welche durch die jugoslawische Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.