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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1969 · idF BGBl. Nr. 3/1969 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vertragsschließenden Staaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.