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Fassungsvergleich zu Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 12.03.1972 · idF BGBl. Nr. 111/1972 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Jede der Vertragschließenden Parteien wird die Förderung und Ausbreitung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:
a) den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial zwischen den in Betracht kommenden Institutionen;
b) wechselseitige Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
c) die Veranstaltung gegenseitiger Exkursionen von wissenschaftlichen und technischen Fachkräften;
d) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die gegenseitige Teilnahme von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;
e) die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen;
f) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen und Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
g) die Erarbeitung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen für eine industrielle Kooperation.
(2) Ferner wird jede der Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 durch wechselseitige Verleihung von Studien- und Praktikantenstipendien an Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen sowie an Forschungsinstituten unterstützen.
Schlagworte
Studienstipendium, Stipendium