Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen der beiden Länder unterstützen. Sie werden zu diesem Zwecke Hochschullehrkräfte und andere Forscher austauschen.