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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 18.02.1975 · idF BGBl. Nr. 247/1975 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Dieses Zusatzprotokoll gilt für die Dauer der Gültigkeit des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, sobald sich die beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, und verliert seine Gültigkeit mit diesem Abkommen.
Geschehen zu Bukarest am 19. Jänner 1974 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.