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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 23.11.1975 · idF BGBl. Nr. 612/1975 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden
a) den Austausch von Fachleuten und Experten auf wissenschaftlichem Gebiet zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung anregen;
b) gemeinsame Forschungen und Studien ermutigen;
c) den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher erleichtern;
d) sonstige Tätigkeiten, die zur Erreichung der in diesem Zusatzprotokoll angeführten Ziele führen, fördern.