Änderungen zwischen den Fassungen
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden
a) den Austausch von Fachleuten und Experten auf wissenschaftlichem Gebiet zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung anregen;
b) gemeinsame Forschungen und Studien ermutigen;
c) den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher erleichtern;
d) sonstige Tätigkeiten, die zur Erreichung der in diesem Zusatzprotokoll angeführten Ziele führen, fördern.