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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF BGBl. Nr. 480/1976 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Unterrichts sowie der Wissenschaft und Forschung unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Universitäten, der künstlerischen Hochschulen und der Forschungsinstitute jedes der beiden Länder, einschließlich der technischen Hochschulen auf spanischer Seite, durch den Austausch von Universitätslehrern, Lektoren, Lehrern an höheren und mittleren Schulen sowie Forschungspersonal und sonstigen Fachleuten.
Sie unterstützen gleichfalls die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften einerseits und der spanischen Akademie der Sprache und den übrigen spanischen Akademien der Wissenschaften andererseits und sonstiger interessierter kultureller und wissenschaftlicher Institutionen beider Länder.