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Fassungsvergleich zu Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Jugoslawien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 18.09.1976 · idF BGBl. Nr. 479/1976 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.