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Fassungsvergleich zu Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Kroatien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 428/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.