Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.1980 · idF BGBl. Nr. 309/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.