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Fassungsvergleich zu Postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich 1
Art. 2neu
in Kraft ab 30.12.1980 · idF BGBl. Nr. 528/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Österreichische Ärztekammer hat liechtensteinischen Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche Ausbildung in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß § 2e oder § 2f des Österreichischen Ärztegesetzes *) vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen, daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1949 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951, 119/1952, 169/1952, 17/1955, 50/1964, 229/1969, 460/1974 und 425/1975