Rechtstracker.at
Norm
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Fassungen
Art. 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
BGBl
Art. 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Judikatur
Art. 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Art. 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
×
alle §§
Art. 2
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 2
neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF
BGBl. Nr. 230/1984
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Informations- und Dokumentationswesens.
Schlagworte
Informationswesen