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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1984 · idF BGBl. Nr. 240/1984 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:
1. den Austausch von Wissenschaftern und Experten,
2. einen Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
3. die Abhaltung von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
4. die Gewährung von Stipendien für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und gemeinsamer Forschungen an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
5. die Durchführung gemeinsamer Studien- und Forschungsprojekte.
Schlagworte
Studienprojekt