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Fassungsvergleich zu Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll 1
Art. 2neu
in Kraft ab 29.07.1985 · idF BGBl. Nr. 327/1985 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.