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Fassungsvergleich zu Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.1986 · idF BGBl. Nr. 488/1986 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses Gemeinschaft – COST, nachstehend „Ausschuß“ genannt, durchgeführt.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt.
Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien geändert werden.