Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob die in ihrem Hoheitsgebiet für die Gewährung der Stipendien zuständige Behörde
a) der Staat,
b) sonstige Behörden,
c) je nach Lage des Falles der Staat und/oder sonstige Behörden sind.