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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland 1
Art. 2neu
in Kraft ab 10.08.1986 · idF BGBl. Nr. 459/1986 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob die in ihrem Hoheitsgebiet für die Gewährung der Stipendien zuständige Behörde
a) der Staat,
b) sonstige Behörden,
c) je nach Lage des Falles der Staat und/oder sonstige Behörden sind.