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Fassungsvergleich zu Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung 1
Art. 2neu
in Kraft ab 16.04.1986 · idF BGBl. Nr. 140/1987 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Organisation nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
– Sie veranlaßt und leitet die in Anlage A der Erklärung beschriebenen Industriearbeiten;
– sie erstattet dem JCB über den Stand des Vorbereitungsprogramms Bericht;
– sie nimmt Verbindung zu den potentiellen Nutzern des DRS-Systems auf, um sicherzustellen, daß deren Anforderungen beim Entwurf und Betrieb des Systems angemessen Rechnung getragen wird;
– sie arbeitet einen Programmvorschlag für die Durchführung der Entwicklungs- und Einsatzphase des DRS-Programms aus.