Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Entwicklungsrechtsinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut 1
Art. 2neu
in Kraft ab 17.03.1994 · idF BGBl. Nr. 283/1994 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL II
ZIELSETZUNGEN UND TÄTIGKEITEN
1. Zielsetzungen des Instituts sind:
a) die Verbesserung und den Einsatz der Rechtsressourcen im Entwicklungsprozeß zu fördern und zu erleichtern;
b) die Einhaltung der Rechtsnorm in internationalen Transaktionen zu fördern; und
c) das Verhandlungsgeschick der Entwicklungsländer auf den Gebieten Entwicklungszusammenarbeit, Auslandsinvestitionen, internationaler Handel und andere internationale Geschäftstransaktionen zu verbessern.
2. Zur Verwirklichung der obigen Zielsetzungen kann das Institut folgende Tätigkeiten betreiben:
a) Ausbildung, technische Hilfeleistung, Forschung, Veröffentlichungen, Einrichtung und Leitung eines Rechtsdokumentationszentrums; und
b) Sonstige Tätigkeiten, die den Zielsetzungen des Instituts förderlich sind.
3. In seinen Tätigkeiten, seiner Betriebsführung und seinem Personal ist das Institut nicht durch politische Überlegungen geleitet.