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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation 1
Art. 2neu
in Kraft ab 24.09.1921 · idF BGBl. Nr. 519/1921 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Jedem der vertragschließenden Staaten liegt es ob, diejenigen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um in seinem Gebiete die strenge Durchführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sicherzustellen.
Die Regierungen werden einander die in ihren Ländern über den Gegenstand des gegenwärtigen Abkommens jetzt oder künftig geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die über deren Anwendung erstatteten Berichte auf diplomatischem Wege mitteilen.