Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 2neu
in Kraft ab 02.11.1925 · idF BGBl. Nr. 436/1925 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Von dem Diepoldsauer Gebiet, das zwischen dem alten und neuen Rheinlauf liegt, werden die Tag-, Sicker- und Grundwässer durch das alte Rheinbett hindurch auf österreichisches Gebiet abgeleitet. Das Ableitungsgerinne bis zur österreichischen Grabenanlage ist durch beide Staaten gemeinsam, jedoch einschließlich der Entschädigungen für beanspruchte Gründe auf Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erstellen. Die österreichische Grabenanlage (Neunergraben, Scheibenbach und Lustenauer Kanal) ist von Österreich auf eigene Kosten so zu erstellen, daß eine einwandfreie Vorflut für das Ableitungsgerinne der Diepoldsauer Gewässer gewährleistet ist.
Schlagworte
Tagwasser, Sickerwasser, Grundwasser