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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 19.04.1937 · idF BGBl. Nr. 109/1937 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Die im Artikel 1 bezeichneten Personen benötigen zur Überschreitung der Grenze entweder einen gültigen Heimatpaß, der – soweit es sich um Angehörige der beiden Teile handelt – keines Sichtvermerkes bedarf, oder den in den Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr für die ortsansässige Bevölkerung jeweils vorgesehenen Grenzschein.
Sie dürfen, wenn sie im Besitze einer Ausweiskarte nach dem beiliegenden Muster (Anlage II) sind, die Grenze auch mit Fahrrädern und Motorfahrzeugen ohne Sicherstellung und ohne Beschränkung auf eine bestimmte Tageszeit oder Zollstraße überschreiten.
Die in Betracht kommenden Kraftfahrzeuge werden von den in beiden Staaten für ausländische Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Abgaben bis auf Widerruf befreit.